Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet ErteilungOnline erledigen

    Antrag nach § 22 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz

    Sie möchten in Ihrem Betrieb ein Pflanzenschutzmittel einsetzen, das für die Anwendung in dieser Kultur nicht zugelassen ist. Dann benötigen Sie eine betriebliche Einzelfallgenehmigung, die beim amtlichen Pflanzenschutzdienst zu beantragen ist.

    Beschreibung

    Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn

    • die Mittel zugelassen sind
    • die Zulassung nicht ruht und nur
    • in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten (Kultur und Schadorganismus)
    • entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.

    In vielen gärtnerischen Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, aber auch in landwirtschaftlichen Sonderkulturen ist die Einsatzmöglichkeit von Pflanzenschutzmitteln beschränkt bzw. nicht gegeben, da es hierfür meist nur wenige zugelassene Mittel gibt. Das Problem von "Bekämpfungslücken" kann aber auch bei bestimmten Schadorganismen bestehen, die nur sporadisch und in bestimmten Gebieten bekämpfungswürdigen Schaden verursachen und deshalb bei regulären Zulassungen nicht berücksichtigt wurden.

    In diesen Situationen kann eine betriebliche Einzelfallgenehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem zusätzlichen Anwendungsgebiet beantragt werden. Die Gültigkeit einer Genehmigung ist immer auf den antragstellenden Betrieb und den beantragten Flächenumfang beschränkt. Sie kann mit zusätzlichen Auflagen versehen sein.

    Online-Dienst

    Antrag auf Genehmigung im Einzelfall gemäß § 22 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

    ID: L100001_377572577

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen - Dezernat Pflanzenschutzdienst.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat V 51.4 - Pflanzenschutzdienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Schanzenfeldstraße 8

    35578 Wetzlar

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wetzlar, Schanzenfeldstraße
      Linien:
      • Bus: Linie Stadtbus Wetzlar Nr. 12
    • Haltestelle: Wetzlar, Spilburg
      Linien:
      • Bus: Linie Stadtbus Wetzlar Nr. 11

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 641 303-5227

    E-Mail: psd-wetzlar@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.10.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    ausgefüllten Antrag

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Genehmigungsfähigkeit besteht für Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder
    • gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen
    • Genehmigungen können nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel erteilt werden
    • Mittelaufwandmengen und Anzahl der Anwendungen dürfen nicht höher sein als bei einem zugelassenen Anwendungsgebiet
    • Pflanzenschutzmittel dürfen nur für den Anwendungsbereich genehmigt werden, welcher der Zulassung entspricht (zum Beispiel Freiland, Gewächshaus)
    • aus diesen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gewonnene Lebensmittel dürfen nur in geringfügigem Umfang zur täglichen Ernährung beitragen
    • für Pflanzen und deren Erzeugnisse, die der Ernährung dienen: keine Überschreitung der zu erwartenden gesetzlich festgelegten Rückstandshöchstgehalte des Wirkstoffs bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung
    • antragsberechtigt sind Betriebe der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft, die Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen anwenden. Zudem können juristische Personen (zum Beispiel Anbauverbände) für Ihre Mitglieder Sammelanträge stellen.
    • Die Gültigkeit einer Genehmigung ist immer auf den antragstellenden Betrieb und den beantragten Flächenumfang beschränkt und kann mit zusätzlichen Auflagen versehen sein.
    • eine Genehmigung zur Saatgutbehandlung darf nur erteilt werden, wenn das behandelte Saatgut ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet wird

    Eine Genehmigung kann beantragt werden von:

    a) Personen, die Pflanzenschutzmitteln im Erwerbsgartenbau, der Landwirtschaft und dem Forst anwenden

    b) Juristischen Personen, deren Mitglieder dem oben genannten Personenkreis angehören

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Es wird eine vorherige Beratung über die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Anwendung und möglicher Alternativen empfohlen.

    Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung des jeweiligen Formulars bei der zuständigen amtlichen Stelle des Bundeslandes, in dem die betreffenden Anbauflächen liegen. Die im Antrag erfassten Daten besitzen grundlegende Bedeutung im Genehmigungsverfahren und müssen deshalb richtig und vollständig sein.

    Das Amt prüft die Vollständigkeit, die sachliche Richtigkeit der Antragsangaben und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Genehmigung. Ergeben sich Rückfragen oder Nachforderungen, so werden Sie kontaktiert.

    Die Erteilung einer Genehmigung erfolgt durch einen gebührenpflichtigen Bescheid. Sie gilt nur für den antragstellenden Betrieb und für die beantragten Flächen.

    Kosten

    Variabel:

    • 50 Euro plus 15 Euro je Indikation
    • Sammelantrag: 50 Euro plus 15 Euro je Indikation plus 15 Euro je Anwender

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Genehmigung endet mit dem Ablauf der allgemeinen Zulassung des betreffenden Pflanzenschutzmittels beziehungsweise nach maximal 3 Jahren.

    Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird in den meisten Fällen durch ein Zulassungsverfahren geregelt. Neben diesem Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel, gibt es verschiedene Genehmigungsverfahren.

    Bemerkungen

    • Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
    • Der Anwender trägt das Risiko hinsichtlich Wirksamkeit, Rückständen an der Kultur sowie Kulturpflanzenverträglichkeit.
    • Die Anwendungen der genehmigten Pflanzenschutzmittel sind zu dokumentieren.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gartenbau, Kleinstkulturen, Pflanzenschutzmittel, Landwirtschaft, Pflanzenschutz, Sonderkulturen, Kleinkulturen, Schaderreger

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English